BGB & Nebengesetze — Prüfungsvorbereitung

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz · Produkthaftungsgesetz · Wohnungseigentumsgesetz · Erbbaurechtsgesetz — Übersicht & Quiz

Aufbau des BGB — die 5 Bücher

Das BGB folgt dem Pandektensystem: ein Allgemeiner Teil steht vor die Klammer gezogen, gefolgt von vier besonderen Teilen. Merke die Reihenfolge — sie ist die Basis jeder Gutachtenprüfung.

BuchTitel§§Kerninhalt
1Allgemeiner Teil§§ 1–240Personen, Rechtsgeschäfte, Fristen, Verjährung, Sicherheitsleistung
2Recht der Schuldverhältnisse§§ 241–853Vertragsrecht, Leistungsstörungen, gesetzliche Schuldverhältnisse, unerlaubte Handlung
3Sachenrecht§§ 854–1296Besitz, Eigentum, dingliche Rechte, Grundpfandrechte
4Familienrecht§§ 1297–1921Ehe, Verwandtschaft, Betreuung
5Erbrecht§§ 1922–2385Erbfolge, Testament, Pflichtteil, Erbvertrag
Klausurtipp: Prüfe immer zuerst, welchem Buch die Norm entstammt — das verrät dir oft schon, welches Prüfungsschema (Anspruch entstanden – untergegangen – durchsetzbar) einschlägig ist.

Die vier Nebengesetze im Überblick

GesetzKürzelRegelt
Allgemeines GleichbehandlungsgesetzAGGSchutz vor Diskriminierung (Arbeitsleben & Zivilrechtsverkehr)
ProdukthaftungsgesetzProdHaftGVerschuldensunabhängige Herstellerhaftung für fehlerhafte Produkte
WohnungseigentumsgesetzWEGSondereigentum an Wohnungen, Gemeinschaftsordnung, Verwaltung
ErbbaurechtsgesetzErbbauRGGrundstücksbelastung mit einem veräußerlichen und vererblichen Bauwerksrecht

So nutzt du diese Seite

  1. Arbeite die Kapitel oben der Reihe nach durch — jedes enthält Definitionen, Prüfungsschemata und Klausurtipps.
  2. Nutze die Karteikarten zum schnellen Wiederholen einzelner Begriffe.
  3. Teste dein Wissen im Quiz — wähle eine Kategorie oder "Alle Themen" für eine gemischte Simulation.

Buch 1 — Allgemeiner Teil §§ 1–240 BGB

Rechtssubjekte

  • Natürliche Person: Rechtsfähigkeit beginnt mit Vollendung der Geburt § 1, endet mit dem Tod.
  • Juristische Person: z. B. eingetragener Verein § 21, GmbH, AG — rechtsfähig kraft Eintragung/Gesetz.
  • Geschäftsfähigkeit: geschäftsunfähig (< 7 Jahre / dauerhafte Störung, § 104), beschränkt geschäftsfähig (7–17 Jahre, § 106 ff.), voll geschäftsfähig (ab 18).
Schema Wirksamkeit Minderjährigengeschäft: lediglich rechtlicher Vorteil (§ 107)? → wenn nein: Einwilligung der Eltern (§ 107) oder Genehmigung (§ 108) nötig → Taschengeldparagraph § 110 als Sonderfall.

Das Rechtsgeschäft & die Willenserklärung

  • Willenserklärung: Handlungswille, Erklärungsbewusstsein, Geschäftswille (objektiver + subjektiver Tatbestand).
  • Wirksamwerden: unter Anwesenden mit Abgabe/Vernehmung, unter Abwesenden mit Zugang § 130.
  • Auslegung: §§ 133, 157 — wirklicher Wille, nicht am buchstäblichen Sinn haften.

Nichtigkeit und Anfechtung

NormTatbestandRechtsfolge
§ 105Geschäftsunfähigkeitnichtig
§ 116 S. 2 / § 117geheimer Vorbehalt (bei Kenntnis) / Scheingeschäftnichtig
§ 118Scherzerklärungnichtig
§ 119 IInhalts-/Erklärungsirrtumanfechtbar
§ 119 IIIrrtum über verkehrswesentliche Eigenschaftanfechtbar
§ 123arglistige Täuschung / Drohunganfechtbar
§ 125Formverstoßnichtig
§ 134Verstoß gg. gesetzliches Verbotnichtig
§ 138Sittenwidrigkeit / Wuchernichtig
Merke: Anfechtungsfrist bei § 119/120 unverzüglich (§ 121), bei § 123 innerhalb eines Jahres (§ 124). Rechtsfolge der Anfechtung: Nichtigkeit von Anfang an, § 142 I.

Vertretung & Vollmacht

  • § 164: Wirkung für und gegen den Vertretenen bei Handeln im fremden Namen, mit Vertretungsmacht.
  • Vollmacht ist abstraktes, einseitiges Rechtsgeschäft § 167 — losgelöst vom Grundverhältnis (Trennungsprinzip).
  • Vertreter ohne Vertretungsmacht: Vertrag schwebend unwirksam bis Genehmigung, § 177; sonst Haftung nach § 179.
  • Rechtsscheinvollmacht: Duldungsvollmacht & Anscheinsvollmacht als Fallgruppen außerhalb des Gesetzestextes.

Fristen, Termine, Verjährung

  • Regelmäßige Verjährungsfrist: 3 Jahre, beginnend mit Schluss des Jahres der Anspruchsentstehung und Kenntnis §§ 195, 199.
  • Verjährung ist Einrede, kein Erlöschen des Anspruchs § 214.
  • Sonderfristen: 10 Jahre kenntnisunabhängig (§ 199 IV), 30 Jahre bei Herausgabeansprüchen aus Eigentum (§ 197).

Buch 2 — Schuldrecht §§ 241–853 BGB

Schuldrecht Allgemeiner Teil

  • Schuldverhältnis: § 241 — Recht des Gläubigers, vom Schuldner eine Leistung zu fordern.
  • Vertragsschluss: Angebot (§ 145) + Annahme (§ 147) = übereinstimmende Willenserklärungen.
  • Leistungsstörungen: zentrale Norm § 280 I — Schadensersatz statt/neben der Leistung bei Pflichtverletzung + Vertretenmüssen.
Grundschema Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 I, III, 281):
1. Schuldverhältnis · 2. Pflichtverletzung (Nicht-/Schlechtleistung) · 3. Fristsetzung zur Nacherfüllung (entbehrlich nach § 281 II) · 4. Vertretenmüssen (§ 276, vermutet) · 5. Schaden kausal
  • Unmöglichkeit: § 275 I schließt Erfüllungsanspruch aus; Rechtsfolgen über § 283 (Schadensersatz) bzw. § 326 (Gegenleistung).
  • Verzug: § 286 — Fälligkeit, Mahnung (entbehrlich nach § 286 II), Vertretenmüssen.
  • Rücktritt: § 323 — Pflichtverletzung + erfolglose Fristsetzung, führt zu Rückgewährschuldverhältnis §§ 346 ff.
  • Störung der Geschäftsgrundlage: § 313 — schwerwiegende Veränderung der Umstände, Anpassung/Rücktritt als ultima ratio.

Schuldrecht Besonderer Teil — die wichtigsten Vertragstypen

VertragNormHauptpflichten
Kaufvertrag§ 433Übergabe & Übereignung mangelfreier Sache ↔ Kaufpreiszahlung + Abnahme
Mietvertrag§ 535Gebrauchsüberlassung ↔ Mietzins
Werkvertrag§ 631Herstellung des Werks ↔ Vergütung
Dienstvertrag§ 611Dienstleistung ↔ Vergütung
Darlehensvertrag§ 488Kapitalüberlassung ↔ Rückzahlung + Zinsen
Schenkung§ 516unentgeltliche Zuwendung

Kaufrechtliche Mängelrechte §§ 434, 437 ff.

  • Sachmangel: § 434 — subjektive + objektive Anforderungen (seit Reform 2022 kumulativ zu prüfen).
  • Rechte des Käufers nach § 437: 1) Nacherfüllung (§ 439), 2) Rücktritt (§ 440/323) oder Minderung (§ 441), 3) Schadensersatz (§§ 440, 280, 281, 283, 311a) oder Aufwendungsersatz (§ 284).
  • Gefahrübergang: § 446 (Übergabe) bzw. § 447 (Versendungskauf beim Verbraucher eingeschränkt, § 475 II).

Gesetzliche Schuldverhältnisse

  • GoA (§§ 677 ff.): Geschäftsführung ohne Auftrag — Fremdgeschäftsführungswille erforderlich.
  • Bereicherungsrecht (§§ 812 ff.): Leistungskondiktion — ohne Rechtsgrund erlangtes Etwas ist herauszugeben.
  • Deliktsrecht (§§ 823 ff.): § 823 I — Verletzung absoluter Rechtsgüter (Leben, Körper, Gesundheit, Eigentum) durch rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten.
Schema § 823 I:
1. Rechtsgutsverletzung · 2. Verletzungshandlung · 3. Haftungsbegründende Kausalität · 4. Rechtswidrigkeit (indiziert) · 5. Verschulden (§ 276) · 6. Haftungsausfüllende Kausalität / Schaden

Buch 3 — Sachenrecht §§ 854–1296 BGB

Grundprinzipien

  • Trennungsprinzip: Verpflichtungsgeschäft (z. B. Kaufvertrag) und Verfügungsgeschäft (Übereignung) sind rechtlich getrennt zu beurteilen.
  • Abstraktionsprinzip: Die Wirksamkeit der Verfügung ist unabhängig von der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts.
  • Bestimmtheitsgrundsatz und numerus clausus der Sachenrechte.

Besitz und Eigentum

  • Besitz (§ 854): tatsächliche Sachherrschaft — unmittelbarer/mittelbarer Besitz (§ 868), Besitzdiener (§ 855).
  • Eigentumserwerb an beweglichen Sachen: § 929 — Einigung + Übergabe; gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten §§ 932 ff., ausgeschlossen bei Abhandenkommen (§ 935).
  • Eigentumserwerb an Grundstücken: Auflassung (§ 925) + Eintragung im Grundbuch (§ 873).
  • Herausgabeanspruch: § 985 — Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 987 ff.) bei fehlendem Recht zum Besitz (§ 986).

Dingliche Sicherungsrechte

RechtNormObjekt
Hypothek§ 1113Grundstück, akzessorisch zur Forderung
Grundschuld§ 1191Grundstück, nicht akzessorisch
Pfandrecht an beweglichen Sachen§ 1204bewegliche Sache, akzessorisch
Sicherungsübereignungungeschrieben (§§ 929, 930 analog)bewegliche Sache, fiduziarisch
Merke: Grundschuld ist im Gegensatz zur Hypothek nicht von einer bestehenden Forderung abhängig — deshalb in der Praxis das bevorzugte Sicherungsmittel der Banken.

Buch 4 — Familienrecht §§ 1297–1921 BGB

  • Ehe: Eingehung §§ 1310 ff., Güterstand im Zweifel Zugewinngemeinschaft (§ 1363), Scheidung ab einjähriger Trennung (§ 1566).
  • Verwandtschaft: Abstammung (§§ 1591 ff.), Unterhaltspflicht zwischen Verwandten gerader Linie (§ 1601).
  • Elterliche Sorge: §§ 1626 ff. — Personensorge + Vermögenssorge, Kindeswohl als Leitprinzip.
  • Betreuung: §§ 1814 ff. — gerichtlich bestellter Betreuer für volljährige Personen, die ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen können.
Klausurtipp: Familienrecht wird selten isoliert, häufig als Vorfrage in AT-Klausuren geprüft (z. B. Geschäftsfähigkeit, gesetzliche Vertretung von Kindern durch Eltern nach § 1629).

Buch 5 — Erbrecht §§ 1922–2385 BGB

  • Gesamtrechtsnachfolge: § 1922 — mit dem Tod geht das Vermögen als Ganzes auf den/die Erben über.
  • Gesetzliche Erbfolge: Ordnungssystem der Verwandtenerbfolge (§§ 1924 ff.) — Erben 1. Ordnung (Abkömmlinge) schließen 2. Ordnung (Eltern und deren Abkömmlinge) aus.
  • Ehegattenerbrecht: § 1931 i.V.m. güterrechtlicher Lösung (§ 1371) — pauschale Erhöhung um ¼ bei Zugewinngemeinschaft.
  • Testament: eigenhändiges Testament § 2247 (handschriftlich, unterschrieben) oder öffentliches Testament § 2232.
  • Pflichtteil: § 2303 — die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als schuldrechtlicher Anspruch (kein Erbe!).
  • Erbvertrag (§ 2274) und Ausschlagung der Erbschaft (§ 1944, Frist 6 Wochen) als weitere Prüfungsklassiker.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

  • Zweck (§ 1): Verhinderung/Beseitigung von Benachteiligungen wegen Rasse/ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion/Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität.
  • Anwendungsbereich: vor allem Arbeitsrecht (§§ 6 ff.), aber auch zivilrechtliche Massengeschäfte (§ 19, z. B. Wohnungsvermietung, Versicherungen).
  • Rechtsfolgen: Entschädigung (§ 15 II) und Schadensersatz (§ 15 I) bei Verstoß; Beweislastumkehr zugunsten des Benachteiligten (§ 22).

Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)

  • Grundprinzip (§ 1): verschuldensunabhängige (Gefährdungs-)Haftung des Herstellers für Personen-/Sachschäden durch einen Produktfehler.
  • Fehlerbegriff (§ 3): Produkt bietet nicht die berechtigterweise erwartete Sicherheit.
  • Haftungsausschlüsse (§ 1 II): z. B. Fehler nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkennbar (Entwicklungsrisiko).
  • Abgrenzung zu § 823 BGB: ProdHaftG verlangt kein Verschulden, dafür gilt eine Haftungshöchstgrenze bei Personenschäden (§ 10) und eine Selbstbeteiligung bei Sachschäden (§ 11: 500 €).
  • Verjährung: 3 Jahre ab Kenntnis (§ 12), absolute Erlöschensfrist 10 Jahre ab Inverkehrbringen (§ 13).

Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

  • Wohnungseigentum (§ 1): Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit einem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum.
  • Begründung: durch Teilungserklärung (§ 8) oder Vertrag der Miteigentümer (§ 3).
  • Gemeinschaft der Wohnungseigentümer: seit der WEG-Reform 2020 rechtsfähig (§ 9a) — sie ist Trägerin von Rechten und Pflichten der Verwaltung.
  • Organe: Eigentümerversammlung (§ 23), Verwalter (§ 26 ff.), Beiratsoption (§ 29).
  • Beschlussfassung: grundsätzlich einfache Mehrheit (§ 25); bauliche Veränderungen nach § 20 erleichtert (u. a. Anspruch auf Lademöglichkeit für E-Fahrzeuge, Barrierefreiheit).

Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)

  • Erbbaurecht (§ 1): veräußerliches und vererbliches Recht, auf oder unter der Oberfläche eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu haben.
  • Rechtsnatur: grundstücksgleiches Recht, im Erbbaugrundbuch eingetragen (§ 14).
  • Erbbauzins: laufendes Entgelt des Erbbauberechtigten an den Grundstückseigentümer (§ 9).
  • Heimfall (§ 2 Nr. 4, §§ 32 ff.): Rückübertragungsanspruch des Eigentümers bei Vertragsverstoß (z. B. Zinsrückstand).
  • Bei Zeitablauf: Entschädigungsanspruch des Erbbauberechtigten für das Bauwerk (§ 27), sofern nichts anderes vereinbart.

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